1 Anmeldung und Abschluss des Reisevertrags
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde AIDA Cruises den
Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots ist die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen (ab Seite 68), sowie diese Reisebedingungen.
1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung bzw. der Rechnungsstellung durch AIDA Cruises zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung sowie ein ggf. im Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar. AIDA Cruises ist im Falle der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und/oder die Nichtannahme zu begründen.
1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist AIDA Cruises 10 Tage an dieses neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.
2 Zahlungen
2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) und Erhalt des Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB wird folgende Anzahlung fällig:
• Bei Buchung von AIDA PREMIUM 20 %
• Bei Buchung von AIDA VARIO 35 %
• Bei Buchung von JUST AIDA 50 %
Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über AIDA Cruises vermittelten Versicherung fällig.
2.2 Die Restzahlung wird spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.3 Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn ist der komplette Reisepreis sofort fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.
2.4 Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reservierungsbestätigung bzw. auf der Rückseite des neutralen Amadeus- TOMA®-Buchungsformulars.
2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde unverzüglich seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch 3 Wochen vor Reisebeginn. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, behält sich AIDA Cruises vor, nach erfolgloser Mahnung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Punkt 7 vereinbarten Stornokosten zu berechnen. Darüber hinaus ist AIDA Cruises berechtigt, bei erfolgter Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 10 Euro zu erheben sowie die durch die Nichtzahlung anfallenden Mehrkosten (z. B. Bankgebühren) weiterzubelasten. Dieses Recht steht AIDA Cruises nicht nur bei Zahlung des Reisepreises, sondern bei jeglichen Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber AIDA Cruises zu. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden in jedem Fall unbenommen.
2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ausschließlich an AIDA Cruises zu erfolgen und kann wahlweise per Überweisung, Sofortüberweisung oder per Kreditkarte (z. B. MasterCard und Visa) vorgenommen werden. AIDA Cruises behält sich das Recht vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit AIDA Cruises ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr möglich. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne dass dieses durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet ist, behält sich AIDA Cruises das Recht vor, hierfür eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben.
2.7 In Abhängigkeit von der vom Kunden gewählten Zahlart behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Zahlungen (z. B. des Reisepreises, der Bordabrechnung oder von Ausflugsbuchungen) ein Transaktionsentgelt zu verlangen. Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird der Gast vor dem Zahlungsvorgang rechtzeitig informiert.
3 Leistungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung von AIDA Cruises ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z. B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AIDA Cruises. Im Falle von Widersprüchen ist die Reservierungsbestätigung ausschlaggebend. AIDA Cruises behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service-Charge zu verlangen. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Grenzgebühren. Diese sind vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Mehrkosten (z. B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von AIDA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.
3.2 Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von AIDA Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von AIDA Cruises hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrags ändern.
3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z. B. Hotels, örtlichen Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises gemacht wurden.
4 Leistungsänderungen
4.1 Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen in dem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich, die AIDA Cruises sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird AIDA Cruises den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.
4.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von AIDA Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.
4.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AIDA Cruises ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags vor Reisebeginn ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5 Preise und Preisänderungen
5.1 Die in dem Prospekt angegebenen Preise sind für AIDA Cruises bindend. AIDA Cruises behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die AIDA Cruises den Kunden vor der Buchung selbstverständlich informiert: Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt ausgeschriebenen Reisepreises ist im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospekts verfügbar ist.
5.2 Bei den Reisen von AIDA Cruises gilt i. d. R. der jeweilige Saisonpreis jeder Reise entsprechend der Saisontabelle, sofern keine Ausnahme vermerkt ist.
5.3 Maßgebend für alle Ermäßigungen, die aus dem Alter des Kunden resultieren, ist das Alter bei Reiseantritt.
5.4 AIDA Cruises behält sich das Recht vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen und Treibstoffkosten der Schiffe), so kann AIDA Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann AIDA Cruises vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann AIDA Cruises vom Kunden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber AIDA Cruises erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AIDA Cruises verteuert hat.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für AIDA Cruises verteuert hat.
5.5 Eine Erhöhung nach 5.4 a) bis c) ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für AIDA Cruises nicht vorhersehbar waren.
5.6 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat AIDA Cruises den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn AIDA Cruises in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot zu offerieren. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung über die Preiserhöhungen AIDA Cruises gegenüber geltend zu machen.
6 Rücktritt und Kündigung durch AIDA Cruises
6.1 a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich hingewiesen wird, nicht erreicht, ist AIDA Cruises berechtigt, von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 43. Tag vor Reisebeginn zurückzutreten. Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl und den damit zusammenhängenden Rücktritt von der Reiseleistung oder Reise muss dem Kunden bis 43 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein. Wird die Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde die auf diese Reiseleistung oder – sofern es sich um eine Kündigung der Reise handelt – die auf die Reise geleistete Zahlung zurück. AIDA Cruises ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen.
b) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
6.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für evtl. entstehende Mehrkosten steht AIDA Cruises nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Gastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von AIDA Cruises hinausgeht, und der Kunde keine diese Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung.
6.3 AIDA Cruises ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt, wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Falle des Versuchs des Vorgenannten vor.
6.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist.
6.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen.
7 Rücktritt durch den Kunden/Umbuchung
7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AIDA Cruises. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2 In jedem Fall des Rücktritts des Kunden steht AIDA Cruises unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung – jeweils pro Person und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis – zu:
AIDA PREMIUM
Bis zum 60. Tag* (mind. 50 € p. P.) 20 %
Vom 59. Tag bis zum 30. Tag* 25 %
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag* 35 %
Vom 21. Tag bis zum 15. Tag* 60 %
Ab dem 14. Tag* 80 %
Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 %
AIDA VARIO
Bis zum 60. Tag* (mind. 50 € p. P.) 35 %
Vom 59. Tag bis zum 30. Tag* 35 %
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag* 35 %
Vom 21. Tag bis zum 15. Tag* 60 %
Ab dem 14. Tag* 80 %
Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 %
JUST AIDA
Bis zum 60. Tag* (mind. 50 € p. P.) 50 %
Vom 59. Tag bis zum 30. Tag* 50 %
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag* 50 %
Vom 21. Tag bis zum 15. Tag* 60 %
Ab dem 14. Tag* 80 %
Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 %
* Vor Reisebeginn
Prämien für über AIDA Cruises vermittelte Reiseversicherungen fallen zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. Bei einer Buchung mit Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils pro Person und bezogen auf den Preis des An- und Abreisepakets):
Vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50 %
Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 80 %
Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 %
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AIDA Cruises innerhalb der Öffnungszeiten des AIDA Kundencenters. Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht AIDA Cruises in den Tarifen AIDA PREMIUM und AIDA VARIO eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 %, im Tarif JUST AIDA eine pauschale Entschädigung in Höhe von 95 % zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro. Daneben behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung der Teilleistung Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich. Vorgenannte Stornopauschalen gelten nicht für An-/Abreisepakete im Tarif Flexflug, die tagesaktuelle, nicht im Katalog ausgeschriebene Flüge beinhalten. Bei Rücktritt von einem solchen An- und Abreisepaket fallen Rücktrittskosten in Höhe von 100 % des Preises für das An- und Abreisepaket an.
7.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass AIDA Cruises kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. AIDA Cruises bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. AIDA Cruises ist in diesem Falle verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
7.4 Ein Anspruch des Kunden auf Änderungen von Reiseleistungen nach Vertragsabschluss, z. B. hinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen), besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von AIDA Cruises folgende Kosten berechnet:
• Für Umbuchung innerhalb von AIDA PREMIUM keine
• Für Umbuchung innerhalb von AIDA VARIO oder Umbuchung von AIDA PREMIUM oder JUST AIDA auf AIDA VARIO 150 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine
• Für Umbuchung innerhalb von JUST AIDA oder Umbuchung von AIDA PREMIUM oder AIDA VARIO auf JUST AIDA 300 Euro p. P. für die erste und weite Person in der Kabine
Eine Umbuchung des Reisetermins kann – wenn überhaupt – generell nur einmal erfolgen. Eine weitere Änderung des Reisetermins sowie Umbuchungswünsche, die später als 60 Tage vor Reisebeginn bei AIDA Cruises eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Namensänderung/Personenersetzung) werden 50 Euro Bearbeitungsgebühr p. P. berechnet, außer bei Linienflügen ab 5 Wochen bis 4 Tage vor Abflug. Hier bedarf es der Rückbestätigung durch AIDA Cruises und eventuell anfallende Kosten (bis zu 300 Euro p. P.) werden er Buchung belastet. Bei einer Umbuchung des Abflugorts gelten für den neuen Flug die Preise und Konditionen des ursprünglichen Buchungstags; sollte der neue Flug aus einem nachträglich eingekauften Zusatzkontingent stammen, gilt abweichend hiervon der für dieses Kontingent festgesetzte Preis. Die Umbuchung auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich.
7.5 Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
8 Gewährleistung, Kündigung des Kunden
8.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, der von AIDA Cruises eingesetzten Reiseleitung eventuelle Reisemängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.
8.2 Der Verlust bzw. die Beschädigung von Reisegepäck ist unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust innerhalb von 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung beim zuständigen Beförderungsunternehmen zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung von AIDA Cruises anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlusts.
8.3 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, für AIDA Cruises erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er AIDA Cruises zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von AIDA Cruises verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes, für AIDA Cruises erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
8.4 a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den von AIDA Cruises erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, hat der Kunde ausschließlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber AIDA Cruises geltend zu machen. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8.2, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AIDA Cruises unter der auf Seite 128 angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c) Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.
9 Haftung/Haftungsbeschränkung
9.1 Die vertragliche Haftung von AIDA Cruises für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Kunden von AIDA Cruises weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
b) AIDA Cruises für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Für alle gegen AIDA Cruises gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.3 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Punkt 9.1 zu einer geringen Inanspruchnahme von AIDA Cruises führen. AIDA Cruises weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:
a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt AIDA Cruises bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000,00 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009).
b) Die Haftung von AIDA Cruises für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und/oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und/oder Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.
c) AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte – wie etwa Laptops oder Tablet-PCs – jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt, beispielsweise zur Aufbewahrung im Safe deponiert.
9.4 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. AIDA Cruises haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.
9.5 AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und/oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
9.6 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Montreal von 1999, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung.
9.7 Die Reiseleitung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises, Reisevermittler und/oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber AIDA Cruises anzuerkennen.
9.8 AIDA Cruises empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und einer Reisegepäckversicherung.
10 Medizinische Versorgung an Bord
Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler, die sich auf Deck 3 befinden. Schiffsärzte und ausgebildete Krankenschwestern stehen für Ihre medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Sprechzeiten erfahren Sie an Bord. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von AIDA Cruises unterworfen ist. Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu AIDA Cruises auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer AIDA Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung auf die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung (Näheres siehe Seite 130). Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt AIDA Cruises im Falle einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital. Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie gegebenenfalls zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.
11 Beschränkungen für werdende Mütter und Säuglinge
Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische Versorgung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises ist die Beförderung von werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, und Säuglingen unter 6 Monaten nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass auf allen Routen, die 3 oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweisen, für Säuglinge ein Mindestalter von 12 Monaten gilt.
12 Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
12.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von AIDA Cruises sowie von AIDA Cruises beauftragten Dritten zu befolgen.
12.2 AIDA Cruises wird deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc.) vorliegen.
12.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AIDA Cruises nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die AIDA Cruises in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
12.4 Der Kunde hat AIDA Cruises alle für die jeweilige Reise erforderlichen persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
12.5 AIDA Cruises haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z. B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, AIDA Cruises hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
12.6 AIDA Cruises ist im Falle des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gem. vorstehender Ziffer 12.4 berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 7.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Falle das Recht zu, AIDA Cruises nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
12.7 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. B. Visum) erforderlich, deren Besorgung AIDA Cruises übernommen hat, so ist AIDA Cruises berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiterzubelasten.
13 Datenschutz
Die im Rahmen Ihrer Buchung angegebenen personenbezogenen Daten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer etc.) werden zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung und Marktforschung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Darüber hinaus können die Daten zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten verwendet werden. Sollten Sie diese Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen an: AIDA Cruises, Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Am Strande 3 d, 18055 Rostock.
14 Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
AIDA Cruises ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald AIDA Cruises sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist AIDA Cruises verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
15 Verjährung, Abtretungsverbot, Gerichtsstand
15.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
15.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
15.3 Die Verjährung nach Ziffer 15.1 und 15.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
15.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem AIDA Cruises die Ansprüche schriftlich zurückweist.
15.5 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.
15.6 Der Kunde kann AIDA Cruises nur am Sitz ihrer deutschen Niederlassung in Rostock verklagen.
15.7 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und AIDA Cruises als Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.8 Für Klagen von AIDA Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von AIDA Cruises, Rostock, maßgebend.
15.9 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags und/oder dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags oder der Reisebedingungen zur Folge.
15.10 Diese Reisebedingungen und alle Angaben im AIDA Katalog 2014/2015 entsprechen dem Stand von Februar 2013. Sie gelten für alle Reisen aus dem AIDA Katalog 2014/2015 mit AIDA Cruises und ersetzen mögliche frühere auf diesen Katalog bezogene Versionen oder Auflagen.
Die Reisebedingungen im PDF-Format finden Sie hier.